Allgemeine Geschäftsbedingungen
von RheinPlus / Astrid Fischer (im Folgenden RheinPlus)
1. Zustandekommen des Vertrages und Abwicklung
Damit ein Vertrag zustande kommt, bedarf es der Schriftform. Änderungen an bereits bestehenden Verträgen oder Kundenwünsche werden erst dann zu verbindlichen Verträgen oder Vertragsbestandteilen, wenn sie seitens RheinPlus bestätigt werden. Nach beiderseitiger schriftlicher Bestätigung wird mit der Durchführung des Auftrags begonnen.
Stornierungen von Teilen eines Auftrags sind nur dann möglich, wenn RheinPlus ihre schriftliche Zustimmung erteilt hat. Die stornierten Leistungen werden mit einer Nettopauschale von 15% der Angebotssumme in Rechnung gestellt. Nicht stornierbar sind bereits erbrachte Leistungen. Diese werden in vollem Umfang abgerechnet. Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass RheinPlus kein oder ein wesentlich geringerer Schaden als die Pauschale entstanden ist.
2. Geistiges Eigentum
Alle Rechte am geistigen Eigentum (hierzu zählen beispielsweise Konzepte, Ideen, Entwürfe, Texte, Bilder und Grafiken und ihre Umsetzungen) bleiben in jeder dargestellten Form bei RheinPlus, es sei denn, es ist etwas anderes ausdrücklich vereinbart.
3. Eigentumsvorbehalt
Die von RheinPlus erbrachten Leistungen bleiben, bis zur vollständigen Bezahlung aller Verbindlichkeiten, Eigentum von RheinPlus.
Die Nutzungsrechte gehen – wie in Angebot und Annahme vereinbart – im Moment der vollständigen Bezahlung an den Auftraggeber über. Weitere Nutzungsentgelte werden nicht erhoben.
4. Preise, Lizenzgebühren, Abrechnung
A. Preise
Wird das Angebot nicht binnen der schriftlich gesetzten Frist angenommen, kann RheinPlus nachkalkulieren. Werden für die Auftragsdurchführung Leistungen von Zulieferern eingekauft, so werden diese erst unmittelbar vor der Durchführung beauftragt. Sollten sich zwischen Angebot und Auftragserteilung Preiserhöhungen ergeben, werden diese dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.
Wünscht der Auftraggeber für die eingekaufte Leistung mehrere Angebote, werden die hierdurch zusätzlich entstehenden Aufwände gesondert in Rechnung gestellt.
Alle angegebenen Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
B. Lizenzgebühren
Fallen im Rahmen der Auftragsabwicklung Lizenzgebühren an, so werden diese ohne Aufschlag dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Sollten weitere Lizenzgebühren, beispielsweise durch Nachproduktion, entstehen, sind diese direkt vom Auftraggeber an den Lizenznehmer zu entrichten.
C. Abrechnung
RheinPlus behält sich vor, Teilrechnungen für bereits fertiggestellte Leistungen zu stellen. Fremdleistungen werden in Höhe der Angebotsposition vor der Beauftragung in Rechnung gestellt und mit einer abschließenden Rechnung über die tatsächlich entstandenen Kosten, nach Eingang der Zuliefererrechnung, abgegolten.
Die Bezahlung der Leistung hat sofort zu erfolgen, es sei denn, es wurde eine gesonderte Vereinbarung getroffen. Das Zurückhalten von Zahlungen und Aufrechnen von Verbindlichkeiten mit Gegenansprüchen seitens des Auftraggebers ist nur statthaft, wenn Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden bzw. unstreitig sind.
D. Abrechnung von Fremdleistungen
Die Beauftragung von Zulieferbetrieben mit Fremdleistungen erfolgt, soweit nicht anders vereinbart, erst nach Zahlungseingang einer entsprechenden Vorabrechnung an den Agenturkunden. Die Rechnungssumme entspricht den vorab kalkulierten Angebotsposten. Eine abschließende Rechnungsstellung über die tatsächlich entstandenen Kosten von Fremdleistungen erfolgt nach Rechnungseingang der Zulieferer. Verzögerungen aufgrund verspäteter Zahlungen verlängern entsprechend die Lieferfristen.
5. Liefermodalitäten
Lieferfristen und fixe Liefertermine werden dann als verbindlich angenommen, wenn sie ausdrücklich als solche in Angebot und / oder Annahme gekennzeichnet wurden. Die Art der Lieferung ist RheinPlus vorbehalten, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
Verzögerungen, die aufgrund von höherer Gewalt (beispielsweise Naturkatastrophen oder andere extreme, unerwartete Ereignisse) oder einer ausbleibenden Mitwirkung des Auftragnehmers entstehen, haben eine angemessene Fristverlängerung zur Folge. RheinPlus haftet in den Fällen einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Lieferverzögerung entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen. Dies gilt auch bei Einsatz eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen. Bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung ausgeschlossen. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Weiter reichende Ansprüche sind ausgeschlossen.
Der Verzug einer Lieferfrist tritt durch schriftliche Mahnung des Auftraggebers ein; das Recht vom Vertrag zurückzutreten, sollte eine angemessen gestellte Nachfrist ebenfalls fruchtlos verstreichen.
6. Unmöglichkeit der Leistung
RheinPlus haftet bei Unmöglichkeit der Leistung in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit entsprechend der gesetzlichen Bedingungen. Dies gilt auch bei Einsatz eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen.
In anderen als den in Satz 1 genannten Fällen (Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit) wird die Haftung von RheinPlus wegen Unmöglichkeit auf Schadensersatz und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz bestehen nicht.
Das Recht des Auftraggebers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
7. Haftungsbeschränkung
A. RheinPlus haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Dies gilt auch beim Einsatz eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen. Im Übrigen haftet RheinPlus nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder soweit ein Mangel arglistig verschwiegen wurde. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein weiterer Fall zwingender Haftung nach Satz 1 oder 2 gegeben ist. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
B. Die Regelungen in Absatz A gelten, sofern nicht anders geregelt, für alle Schadensersatzansprüche (insbesondere für Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung). Der Rechtsgrund ist unerheblich.
C. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
D. Die für die Produktion nötigen Produktionsmittel oder zur Verfügung gestellte Materialien (z.B. Fotos oder Druckmaterialien) werden nur auf schriftliche Weisung des Auftraggebers gelagert. Für Beschädigung oder Verlust besteht
keine Haftung. Sofern nicht ausdrücklich vereinbart, übernimmt der Auftraggeber die wettbewerbsrechtliche Prüfung und die Einhaltung aller geltenden Gesetze. RheinPlus übernimmt keine Haftung für Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen.
RheinPlus wird vom Auftraggeber von Urheberrechtsansprüchen Dritter für angelieferte Vorlagen freigestellt. Eine Prüfung hinsichtlich Urheberrechtsansprüchen obliegt dem Auftraggeber.
8. Beanstandungen und Gewährleistungen
Wird die Leistung von RheinPlus als unvollständig oder mangelhaft beanstandet, so ist diese Beanstandung binnen 10 Tagen nach Lieferung zu äußern. Handelt es sich um verdeckte Mängel, sind diese unverzüglich nach Bekanntwerden anzuzeigen.
Bei fristgerechter und berechtigter Beanstandung hat RheinPlus die Wahl nachzubessern oder Ersatz zu liefern. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl eine Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Eine Nachbesserung gilt nach dem zweiten erfolglosen Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Macht der Auftraggeber keinen Gebrauch von seinem Preisminderungs- oder Rücktrittsrecht, so kann RheinPlus ihrerseits vom Vertrag zurücktreten.
Mängelansprüche bestehen nicht, wenn lediglich eine unerhebliche Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit vorliegen.
9. Gerichtsstand
Es gilt deutsches Recht. Für alle Rechtsstreitigkeiten, die mittelbar und unmittelbar aus Vertragsverhältnissen entstehen, gilt der für RheinPlus zuständige Gerichtsbezirk – Sinzig – als Gerichtsstand.
10. Schlussbestimmung
Alle Verträge mit RheinPlus unterliegen diesen AGB. Dies gilt auch für alle Folgegeschäfte, bei denen nicht explizit auf diese AGB verwiesen wird.
Bei anderslautenden AGB der Geschäftspartner stimmt RheinPlus ausschließlich schriftlich zu. Eine stillschweigende Anerkennung der AGB des Auftraggebers, beispielsweise durch eine Gegenbestätigung unter dem Hinweis auf anderslautende AGB oder Einkaufsbedingungen, findet nicht statt. Ein unterlassener Widerspruch ist keine Anerkennung.
Werden die AGB verändert oder außer Kraft gesetzt, geschieht dies ausschließlich in schriftlicher Form.
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt.
Astrid Fischer
RheinPlus